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Betreuungssachen

Ein Volljähriger erhält einen rechtlichen Betreuer, wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder auf Grund eine körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine eigenen Angelegenheiten nicht (mehr) besorgen kann, sei es ganz oder teilweise.

Familienangehörige, oder vom Betreuten vorgeschlagene Personen, werden vorrangig zum Betreuer bestellt, sofern sie dazu geeignet sind.

Steht keine geeignete Person zur Verfügung, wird ein Berufsbetreuer bestellt.

Verfahren:

Der Antrag oder die Betreuungsanregung kann von dem Betreuten selbst oder von einer anderen Person bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingereicht werden.

Die Geschäftstelle für Betreuungssachen bei dem Amtsgericht Seesen ist für die Bearbeitung und Weiterleitung sämtlicher Anträge vom Beginn bis zum Ende des Betreuungsverfahrens zuständig, hier erreichbar unter der Telefonnummer 05381-786111.

Über die Anordnung und der Betreuung und die Erstbestellung des Betreuers entscheidet der Richter nach Anhörung der Betreuungsstelle beim Landkreis Goslar.

Die weitere Verpflichtung des Betreuers und die Überwachung im Interesse und zum Wohle des Betreuten obliegt einem Rechtspfleger bzw. einer Rechtspflegerin.

Die Betreuung endet

a) mit dem Tod des Betreuten oder

b) mit der Aufhebung der Betreuung, wenn kein Betreuungsgrund mehr vorliegt.

WICHTIGER HINWEIS

Wer frühzeitig eine allumfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat, für den darf/muss keine rechtliche Betreuung bestellt werden. Der Gang zum Gericht und die dabei entstehenden Gebühren bleiben den Bevollmächtigten dann erspart, es sein denn, besonderen Genehmigungen sind erforderlich.

In unseren Gerichtsbezirk gibt es eine Betreuungsstelle beim Landkreis in Goslar. Sie finden sie in der Klubgartenstr. 11, 38610 Goslar, z.B. unter der Tel.Nr. 05321 - 76 - 513. Sie wird insbesondere für die Geeignetheit der Betreuer beteiligt.

Diese Betreuungsbehörde kann auf Wunsch über die Bedeutung und Ausübung einer Vollmacht unterrichten.

Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten zu beglaubigen. Zur Wirksamkeit einer Vollmacht sollte auf jeden Fall der Hausarzt bescheinigen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht der Vollmachtgeber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und den Inhalt und die Bedeutung der Vollmacht verstanden hat.

Eine Abschrift der Vollmacht kann bei dem Amtsgericht des Wohnortes des Vollmachtgebers hinterlegt werden.

Eine Mustervollmacht des nds. Justizministeriums gibt es auch beim AG Seesen.

Daneben kann sie auch bei der Bundesnotarkammer - im zentralen Register - hinterlegt werden.

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