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Hinterlegungssachen
Auf Antrag können beim Amtsgericht
Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten
hinterlegt werden.
Eine Hinterlegung kommt in Betracht
- als Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
- als Sicherheitsleistung zur Erlangung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils
- wenn Ungewissheit über die Person des Empfängers einer Leistung besteht
Die Herausgabe der Hinterlegungsmasse erfolgt auf Antrag,
wenn
- alle am Hinterlegungsverfahren beteiligten Personen sich über den Empfänger der Hinterlegungsmasse einigen und diese entspr. freigeben oder
- eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts vorgelegt wird, aus der die Empfangsberechtigung des Antragstellers ersichtlich ist
Der Hinterlegungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Folgende Vordrucke sind zur Antragstellung zu verwenden:
- Antrag auf Annahme von gesetzlichen oder gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln
- Antrag auf Annahme von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten